Berlin, den 25. Mai 2020 | Seit genau zwei Jahren ist die Datenschutzgrundverordnung nun in der EU gültig. Unsere bewusste Wahrnehmung von Datenschutz hat sich seither verstärkt. Dies gilt auch für Kunden- und Produktdaten sowie andere sensible personenbezogene Daten in unserer täglichen Arbeit.
Die Anforderungen an Datenmanagement werden in Unternehmen häufig in einer Data Governance festgeschrieben. Eine entscheidende Hilfe bei der Umsetzung der Richtlinien und Pflichten  werden für Unternehmen moderne Tools mit einfach zu bedienenden Analyse- und Reportingfunktionen sein. Nachhaltiges Datenmanagement ist die Grundlage dafür, dass Anfragen zu personenbezogenen Daten fristgerecht bearbeitet werden können. Denn nur ein Unternehmen, das eine klare Übersicht über seine Daten hat, kann über diese Auskunft geben, sie bearbeiten und der EU-DSGVO entsprechen.
Dieser Artikel ist ein Update zu unserem Artikel vom 25. Oktober 2017
“Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung”
Am 25. Mai 2016 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft getreten – zunächst in Form einer zweijährigen Übergangsphase, deren Ende nun in Sicht ist. Bis zum 25. Mai 2018 haben alle Unternehmen und Organisationen in der Europäischen Union Zeit, die neuen EU-weit geltenden Standards umzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt werden Verstöße gegen die Verordnung mit empfindlichen Strafen geahndet.
Doch was steckt hinter der EU-DSGVO, wer muss sich darüber Gedanken machen und wie können sich betroffenen Unternehmen und Organisationen wappnen, um den Anforderung zu genügen?
Zunächst ist es hilfreich zu betrachten, was die EU-DSGVO bewirkt. Denn einige Regelungen zum Datenschutz bleiben gleich, andere verändern sich und weitere kommen hinzu. Grundsätzlich gilt die Verordnung für “die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.” (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Betroffen sind also so gut wie alle Unternehmen und Organisationen in der EU, da es im digitalen Zeitalter kaum Ausnahmen gibt.
Ziel der Vorschriften sind der “Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten” sowie der Schutz der “Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten” (Art. 1 Abs. 1, 2 DSGVO). Aus dieser Sicht wird klar, wie weitreichend sich der sachliche Anwendungsbereich gestaltet.
Mehr Rechte für Privatpersonen, mehr Pflichten für Unternehmen – Das bringt die Datenschutz-Grundverordnung
Was konkret gibt es nun für Unternehmen zu beachten? Einerseits erhalten Privatpersonen umfangreiche Rechte, über ihre Daten zu verfügen. Dazu gehören z. B.
- Informationsrecht: Auskunft über Verantwortlichkeiten der Datenspeicherung, welche Rechte bestehen und wie mit den Daten gearbeitet wird
- Auskunfts- und Widerspruchsrecht: Informationen darüber, welche Daten erhoben wurden, Dauer der Speicherung und Quelle sowie über das Recht der Berichtigung, Löschung und Widerspruch
- Recht auf Berichtigung und Löschung: Sofortige Vervollständigung der Daten sowie Löschung z. B. nach Ende der Nutzungszeit oder bei Widerruf der Einwilligung des Betroffenen. Auf Wunsch: Nennung an wen Daten weitergegeben werden
- Recht auf Datenübertragbarkeit: Z. B. bei Wechsel eines Anbieters zu einem Konkurrenten, Übertragbarkeit der Daten ohne deren Verlust
Andererseits kommen den Unternehmen auch Pflichten zu, die diese grundsätzlich zu erfüllen haben, auch ohne Aktivwerden der Privatperson, deren Daten es speichert:
- Technischer Datenschutz
- Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken für personenbezogene Daten
- Datenschutzfreundliche interne Voreinstellungen, eine Strategie die Daten schnellstmöglich zu pseudonymisieren, die Datenbearbeitung zu minimieren oder den Betroffenen die Überwachung der Datenbearbeitung zu ermöglichen
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten u. a. mit Verantwortlichem für die Verarbeitung, Zweck der Verarbeitung oder Weitergabe in Drittländer
- Meldepflicht: umgehende Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (innerhalb 72 Stunden)
- Datenschutz-Folgenabschätzung: z. B. systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, sobald die Datenverarbeitung wahrscheinlich ein hohes Risiko verursacht, z. B. bei neuen Technologien, – wenn angemessen, müssen die betroffenen Personen einbezogen werden
Im Falle eines Verstoßes gegen das neue Gesetz, drohten Unternehmen in Deutschland bislang eine Strafe von bis zu 300.000€ pro Einzelfall. Das ändert sich nun. Nach EU-DSGVO drohen nun bis zu 20 Millionen € oder bis zu 4% des vergangen Jahresumsatzes, welt- und konzernweit – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Unternehmen sollten also monetär ein starkes Interesse haben, die neuen Auflagen einzuhalten.
Die aufgeführten Punkte stellen selbstverständlich lediglich einen Ausschnitt aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung dar. Der Gesetzestext oder die Erläuterungen auf der Seite von Datenschutzbeauftragter Info halten tiefergehend Informationen bereit.